nicht gerechtfertigt erscheint, vorbehältlich der Bereitschaft gewisser Spezialisten. Das Durchdienermodell ist unter der gegenwärtigen Bedrohungslage auf jene Truppenformationen zu beschränken, die für subsidiäre Einsätze im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV (bzw. At. 67 Abs. 1 lit. a-d und Art. 68 MG) aus dem Stande oder für eine längere Dauer eingesetzt werden sollen oder die im Rahmen eines gestaffelten Dienstmodells nicht mehr oder nur noch bedingt ihre Funktion erfüllen können.