• Die Unattraktivität der Kaderausbildung für DD wird durch die unterschiedlichen minimalen Grundentschädigungen bei der Bemessung des Erwerbsersatzes während der Kaderausbildung verstärkt. Art. 16 Abs. 2 statuiert im Vergleich zu Art. 16 Abs. 1 EOG für DD eine geringere minimale Grundentschädigung bei Gradänderungsdiensten. Da die DD vor Beginn der langen Dienstzeit in der Regel ihre Ausbildung erst abgeschlossen und noch keine oder eine nur gering entlöhnte Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, kommen die Minimalansätze entsprechend Art. 10 398 i.V.m.