Die Bundesverfassung legt weder die Dauer und noch die Intervalle der Ausbildungsdienstpflicht fest. Sofern es für die Ausbildung oder aufgrund der Bedrohungslage erforderlich erscheint, kann die Dienstpflicht ohne Beeinträchtigung des Milizprinzips angepasst und verlängert werden (vgl. 386 Art. 45, Art. 51 und Art. 149 MG). Mit Blick auf das mit dem Milizprinzip verbundene Verbot eines stehenden Heeres wäre dagegen eine unabhängig von der Bedrohungslage erfolgende Erhöhung des Bereitschaftspotenzials (Verfügbarkeit ausgebildeter Truppen) problematisch.