Über spezifische Fach- oder Spezialkenntnisse verfügen die Dienstleistenden deshalb kaum. Die Armee aber ermöglicht die Erlangung von Führungserfahrungen, ohne jedoch anschliessend über die längere aktive Militärzugehörigkeit und die gestaffelten Ausbildungsdienste von der zivilen Berufserfahrung der Armeeangehörigen zu profitieren. Ein wesentlicher Zweck des Milizprinzips bleibt so im Durchdienermodell unerfüllt. Der Milizcharakter der Dienstleistung entfällt dadurch nicht, er wird aber deutlich abgeschwächt. 2) Die Bundesverfassung legt weder die Dauer und noch die Intervalle der Ausbildungsdienstpflicht fest.