379 Als nicht verfassungswesentliche Merkmale des Milizprinzips werden die Länge der Dienstpflicht, die zeitliche Staffelung der Ausbildungsdienste sowie die Ausbildung der Truppe durch Milizkader bezeichnet. Sowohl die zeitliche Zusammenlegung der Dienstzeit sowie die weitgehende Übertragung der Ausbildung an Berufskader werden als mit dem verfassungsrechtlichen Milizprinzip als vereinbar gewertet. Das Armeeleitbild XXI konkretisiert das schweizerische Milizsystem, wie es sich bis zur Armeereform XXI durch die Armeeorganisation und namentlich die Ausgestaltung der Gesetzgebung zur militärischen Verteidigung entwickelt hat und stellt dabei auf verschiedene durch DIETRICH