• Die Auslegung des Milizprinzips gemäss Art. 58 Abs. 1 BV ergibt ein verfassungsrechtliches Verbot eines stehenden Heeres (in Form eines Berufs- bzw. Freiwilligenheers oder einer allgemeinen Wehrpflichtarmee mit erhöhtem Präsenzgrad) sowie einer Berufsarmee. • Das zentrale Differenzierungskriterium zwischen einer Milizarmee als Mobilmachungsarmee und einem stehenden Heer als einer aus dem Stande einsetzbaren Bereitschaftsarmee ist die geringe