Die Staatspraxis hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen. In der Militärgesetzgebung wird der Begriff der "Miliz", sofern er überhaupt Verwendung findet, insbesondere unter dem Stichwort "Milizfunktion" bzw. "Milizformation" zur 380 Abgrenzung von "Berufsfunktion" bzw. "Berufsformation" verwendet. Eine Legaldefinition des Begriffs der "Miliz" findet sich in der Militärgesetzgebung jedoch nicht.