Nach geltungszeitlicher Lesart wird das in Art. 58 Abs. 1 BV festgehaltene Milizprinzip in erster Linie als verfassungsrechtliches Verbot einer überwiegenden Professionalisierung der Armee verstan- 376 den. "Das Verbot einer Berufsarmee folgt in geltungszeitlicher Auslegung aus dem Verbot stehen- 377 der Truppen". SCHINDLER differenziert in seinem Gutachten zwischen verfassungswesentlichen 378 Merkmalen und nicht verfassungswesentlichen Merkmalen des schweizerischen Milizsystems.