Das Milizprinzip gemäss Art. 58 Abs. 1 BV ist in historischer Auslegung demnach als Verbot eines stehenden Heeres, das ausgebildete und einsatzbereite Truppen unabhängig von der bestehenden Bedrohungslage in Präsenz hält, zu verstehen. Dies trifft insbe- 368 sondere auf eine Berufsarmee aus Berufs- und Zeitmilitär sowie auf eine allgemeine Wehrpflichtar- 369 370 mee mit einem überwiegend professionellen Kader zu.