zen. Die DD sind vom Berufs- und Zeitmilitär (militärisches Personal gemäss Art. 47 MG und Art. 6 MDV), die ebenfalls Dienst am Stück leisten, zu unterscheiden. Im Gegensatz zum militärischen Personal sind die DD nicht durch ein Arbeitsverhältnis gemäss Bundespersonalgesetzgebung angestellt. Militä- 348 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, SR 510.10)