Nach dem Absolvieren der je nach Dienstgrad vorgesehenen Diensta- 350 ge gehören die DD der Reserve an und werden wie die anderen Angehörigen der Armee (AdA) ab dem 30. Altersjahr aus dem Militärdienst entlassen (Art. 13 MG). Die DD sind grundsätzlich den übri- 351 gen Militärdienstpflichtigen (insb. bezüglich Sold, jedoch nur teilweise bezüglich Erwerbsersatz ) gleichgestellt. Die Ausbildung absolvieren die DD in einer Rekrutenschule (RS) der jeweiligen Truppengattung.