E. Verfassungs- und völkerrechtliche Fragen einer Militärdienstleistung ohne Unterbrechung I. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer Erhöhung der Durchdienerquote 348 Art. 54a Militärgesetz (MG) wurde im Rahmen der Armeereform XXI eingefügt und ist seit 1. Januar 2004 in Kraft. Die Bestimmung schafft die Möglichkeit, dass ein Militärdienstpflichtiger freiwillig seinen 349 Ausbildungsdienst ohne Unterbrechung erfüllen kann. Der Anteil dieser sog. Durchdiener (DD) wird durch Art.