• Das Gutachten kommt sodann zum Schluss, dass neben einer schweren Gewaltdrohung oder einem schweren bewaffneten Angriff auch weitere Fälle auftreten können, wo verfassungs- und völkerrechtlich Land und Bevölkerung einen wahren Notstand erfahren oder entschieden Nothilfe brauchen, z.B. bei riesigen Überschwemmungen. Darauf geht der Armeebericht 2010 verschie- 347 denenorts ein. In solchen Katastrophenfällen gibt es auch völkerrechtliche Pflichten über die Landesgrenzen hinaus (z.B. bei einem schweren Erdbeben am Oberrhein).