Doch die Bestimmung wurde zu generell formuliert (bes. Art. 67 Abs. 1 Bst. e), und die Praxis hat dann, trotz der klaren Eingrenzung durch Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV von 1999 den Assistenzdienst fast zum Allerweltsdienst gemacht (vgl. MEYER, Grundaufgaben, S. 259 f.). Der Armeebericht will jetzt richtigerweise einmal die nicht unmittelbar auf die Sicherheit bezogenen Einsätze (z.B. für Sportanlässe) nicht mehr ausführen lassen. VPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 154 Gutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk