345 Der Assistenzdienst gemäss Art. 67 MG wurde 1993/95 auf Art. 16 aBV über den Ordnungsdienst bei schweren Störungen der inneren Ordnung abgestützt. Mit ihm sollte die Handlungs- und Führungsfähigkeit der obersten zivilen und militärischen Behörden sichergestellt und existenzielle Bedrohungen der Lebensgrundlagen, etwa durch Grosskatastrophen, abgewendet werden (vgl. BBl 1993 IV 30, 68 f., Botsch. MG). Gedacht war an ausserordentliche Lagen, in denen der Bundesrat unverzüglich die Bundesversammlung einberufen muss und selber sofort verfassungsunmittelbare Massnahmen trifft. Doch die Bestimmung wurde zu generell formuliert (bes.