• Der Armeebericht 2010 verwendet gewisse Begriffe zur Bezeichnung von Situationen, die einen Armeeeinsatz erfordern. In Ziff. 5.2. am Anfang (S. 49) ist von der "normalen Lage" die Rede, weiter unten (S. 52) von "ausserordentlichen Ereignissen" und danach (S. 53) von "besonderen Ereignissen". Es sei hier nur darauf hingewiesen, dass dies keine verfassungsrechtlichen Begriffe sind. Die Bundesverfassung kennt nur die Begriffe: "Verteidigung", "Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit" und die "anderen ausserordentlichen Lagen" (Art. 58 Abs. 2 Sätze 1 u. 2). Einsätze ausserhalb dieser Situationen kann das Gesetz vorsehen (Art.