67 MG von 1995 setzt die Vorgaben der BV von 1999 und des Völkerrechts 345 nicht richtig um. Fest steht, dass – und das Gutachten geht an mehreren Stellen darauf ein – es verfassungs- und völkerrechtlich nicht angeht, dass die Armee alltägliche, sicherheits- und ordnungspolizeiliche Aufgaben der kantonalen Polizei oder des Bundessicherheitsdienstes übernimmt. Ist ein Kanton überfordert, so muss er die Kantone des Regionalabkommens und danach über das Interkantonale Konkordat IKAPOL weitere Kantone um Unterstützung ersuchen.