• Aus verschiedenen Gründen sind der Armee in den vergangenen Jahren seit dem Fall des Eiser- 344 nen Vorhangs immer mehr Aufgaben zugewachsen, die polizeilicher Natur sind und die nach allgemeinen Polizeirechtsgrundsätzen, z.B. betreffend die Zwangsmittel, zu erfüllen sind. Die Bundesverfassung setzt solchen Armeeeinsätzen klare Grenzen; die Regelung über den Assistenzdienst in Art. 67 MG von 1995 setzt die Vorgaben der BV von 1999 und des Völkerrechts 345 nicht richtig um.