europarechtlichen Menschenrechtsschutzes. Entsprechende solidarische Hilfen zu erwägen und zu pla- 340 nen – etwa mit den Instrumenten des Friedensförderungsdienstes (Art. 66 - 66b MG) oder mit ei- 341 nem, nach einer Revision des MG erweiterten , Assistenzdienst im Ausland – , ist schon heute an- 342 gezeigt.