mit einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Art. 42 ff. EUV) statt, die nach Art. 42 Abs. 7 EUV sogar eine Beistandsverpflichtung zur kollekti- 337 ven Selbstverteidigung im Sinne von Art. 51 UN-Charta umfasst. Auf jeden Fall würde die Schweiz 338 hier an ihre durch die Verpflichtung zur Neutralität gesetzten Grenzen stossen.