326 Daran erinnert sei, dass solche Verbrechen schwerste Grundrechtsverletzungen darstellen, die zu verhindern sich aus der grundrechtlichen Schutzfunktion ergibt, sofern es sich um eine konkrete und unmittelbare Gefahr handelt und die Behörden darum wissen oder wissen müssten, wie sich der EGMR in konstanter Praxis ausdrückt. Siehe dazu oben Kap. B.II.3. 327 Zu neueren Entwicklungen und getroffenen Massnahmen der Schweiz im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung vgl. etwa VEZ, S. 208 ff.