Die polizeirechtliche Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes in der Verschränkung mit Europol und ihren Koordinierungsaufgaben schliesst mehr und mehr die Verhinderung terroristischer Ver- 332 brechen und solcher der organisierten Kriminalität ein. Diese und weitere bilateral vereinbarte Formen (polizeilicher) europäischer Zusammenarbeit markieren aber m.E. nicht schon ein für allemal die Grenze der europäischen Sicherheitskooperation. Für die EU selbst stellt diese im Rahmen des von ihr ausgerufenen Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 ff.