Eine Verhütungspflicht im engeren Sinne wird sich daraus in den meisten Fällen nicht ableiten lassen, wohl aber die materiell vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Abkommen übernommene Pflicht, durch entsprechende Interventionen die Vorbereitung und Ausführung der betreffenden Delikte zu unterbinden. Da die zu bedenkenden Fällen im Bereich des Terrorismus und der schwersten Kriminalität angesiedelt sind und somit ein besonderes Bedrohungspotenzial aufweisen, müssen die anvisier-