Ähnlich wie im Fall des Völkerstrafrechts handelt es sich bei den oben genannten Übereinkommen überwiegend um Straf-, Rechtshilfe- und Auslieferungsinstrumente. Es finden sich jedoch wiederum 325 auch (teils versteckte) Hinweise auf die effektive Verhütung der geächteten Verbrechen. Eine Verhütungspflicht im engeren Sinne wird sich daraus in den meisten Fällen nicht ableiten lassen, wohl aber die materiell vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Abkommen übernommene Pflicht, durch entsprechende Interventionen die Vorbereitung und Ausführung der betreffenden Delikte zu unterbinden.