lerdings weder unterzeichnet noch ratifiziert. Darüber hinaus bestehen in der Terrorismusbekämpfung auch bilaterale Abkommen der Schweiz – 323 z.B. mit den USA. Hinzu kommen schliesslich als Rechtsquellen die zahlreichen verbindlichen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zur Terrorismusbekämpfung. Diese muss die Schweiz grundsätz- 324 lich mittragen und umsetzen. Ähnlich wie im Fall des Völkerstrafrechts handelt es sich bei den oben genannten Übereinkommen überwiegend um Straf-, Rechtshilfe- und Auslieferungsinstrumente.