Hinzu kommt, dass das Völkerstrafrecht nicht rein reaktiv angelegt ist. Besonders deutlich tritt dies 312 z.B. beim Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes hervor, das den Verhütungsbegriff schon im Titel trägt und in seinem Art. I ausdrücklich auch eine Verhütungspflicht 313 bezüglich dieses Verbrechens statuiert. Im Völkerrecht und in der Staatenpraxis beginnen sich zu