Mit anderen Worten bedarf die Umsetzung solcher Verpflichtungen im Rahmen etwa des IStGH-Statuts der Fähigkeiten, Versuchen schwerstkrimineller Vergeltungsakte wirksam begegnen zu können. Dies gilt auch für gleichgelagerte Problemlagen bei der Be- 311 kämpfung der organisierten Kriminalität (u.a. ausserprozessualer Zeugenschutz). Hinzu kommt, dass das Völkerstrafrecht nicht rein reaktiv angelegt ist.