Jedenfalls ist bei der Verfolgung von völkerrechtlichen Verbrechen, deren mutmasslichen Urhebern erhöhte Gewaltbereitschaft und gegebenenfalls auch der Zugriff auf (nicht nur) logistische Unterstützung unterstellt werden darf, mit ganz anderen Situationen und Herausforderungen zu rechnen als bei der Verfolgung "normaler" Kriminalität. Mit anderen Worten bedarf die Umsetzung solcher Verpflichtungen im Rahmen etwa des IStGH-Statuts der Fähigkeiten, Versuchen schwerstkrimineller Vergeltungsakte wirksam begegnen zu können.