h IStGH-Statut) oder den Schutz von Opfern und Zeugen (Art. 93 Abs. 1 lit. h IStGH-Statut) zum Gegenstand haben, können je nach Umständen weit reichende Mass- 308 nahmen erfordern, die auch die Verteidigungsfähigkeit eines Landes herausfordern. Entscheidende Bedeutung hat darüber hinaus die mit der Definition des Straftatbestandes der Aggression verbunde- 309 ne Revision des IStGH aus dem Jahr 2010.