2010. Bezüglich der hier interessierenden Abwehr- und Schutzpflichten ist zu betonen, dass das IStGH- Statut in Bezug auf die Pflichten der Vertragsstaaten nicht nur (wenn auch schwerpunktmässig) ein Straf-, Rechtshilfe- und Auslieferungsinstrument ist, sondern auch eines, dass zumindest materiell Kapazitäten der Vertragsstaaten einfordert, die über strafjustizielle Belange im engeren Sinne sowie Kooperationsmechanismen hinausgehen. Denn Rechtshilfeersuchen, die z.B. die Festnahme und Überstellung von Personen (Art. 88 ff. IStGH-Statut), die Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen (Art. 93 Abs. 1 lit. h IStGH-Statut) oder den Schutz von Opfern und Zeugen (Art. 93 Abs. 1 lit.