Die genannte Pflicht zu robusten Sicherheitsmassnahmen, welche in ihrer Konzeption zumindest die Möglichkeit einer ausserordentlichen Lage gemäss Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV in Betracht ziehen müssen, ergibt sich abgesehen vom Atomwaffensperrvertrag z.B. ebenfalls aus Art. IV des Biowaffenübereinkommens, der es wegen seiner Deutlichkeit ebenfalls wert ist, zitiert zu werden: "Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft nach Massgabe der in seiner Verfassung vorgesehenen Verfahren alle erforderlichen Massnahmen, um die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, den Erwerb oder das Behalten der in Artikel 1 bezeichneten Agenzien, Toxine, Waffen,