In diesem Sinne verpflichtet z.B. der Atomwaffensperrvertrag in seinem Art. III Abs. 1 jede Vertragspartei, die Nichtkernwaffenstaaten ist, "Sicherungsmassnahmen anzunehmen, wie sie in einer mit der Internationalen Atomenergie- Organisation nach Massgabe ihrer Satzungen und ihres Sicherungssystems auszuhandelnden und zu schliessenden Übereinkunft festgelegt werden, wobei diese Sicherungsmassnahmen ausschliesslich dazu dienen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzuprüfen, damit verhindert wird, dass Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird".