All diese Abkommen beschränken sich nicht nur darauf, zum einen allgemeine Kooperationspflichten der Vertragspartner untereinander zu statuieren und zum anderen den Vertragspartnern Unterlassungspflichten im Hinblick auf die Entwicklung, Herstellung, Lagerung und Verbreitung der genannten Waffen aufzuerlegen. Vielmehr haben die Staaten aktiv Massnahmen zu ergreifen, um die vertraglichen Ziele, namentlich die Eindämmung bzw. Ächtung der Massenvernichtungswaffen, effektiv zu erreichen und vor allem auch missbräuchliche Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Verbreitung und womöglich Nutzung durch Dritte zu unterbinden.