2. Verhinderung von Krieg und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen a) Nichtverbreitungsabkommen Die Abwehr- und Schutzpflichten, die auf die Verhinderung von Krieg, die Verhinderung einer internationalen Destabilisierung und die Ächtung grausamster Waffen zurückgehen, lassen sich gut an eini- 285 gen der wichtigsten so genannten Nichtverbreitungsabkommen exemplifizieren.