Die Erfüllung dieser Umsetzungspflichten ist letztlich – abhängig von deren konkreten Reichweite im Einzelfall – die Voraussetzung für die Vertragserfüllung insgesamt und damit für ein völkerrechtskonformes Handeln der Schweiz. Zu diesen Umsetzungspflichten gehört ganz zentral, dass auch die völker- und europarechtlich von den Vertragsstaaten erwartete militärische oder polizeiliche oder technische Kompetenz ermittelt sowie in Bund und Kantonen vorbereitet, aufgebaut und wo nötig bereitgestellt wird. Dies ist selbstverständlich bisher schon vielfältig geschehen.