Aus der Perspektive der Vertragsstaaten, also auch aus jener der Schweiz im Rahmen ihrer völkervertraglichen und europarechtlichen Bindungen, geht es hauptsächlich um Umsetzungspflichten der jeweili- 284 gen Vertragsbestimmungen in innerstaatliches Recht. Die Erfüllung dieser Umsetzungspflichten ist letztlich – abhängig von deren konkreten Reichweite im Einzelfall – die Voraussetzung für die Vertragserfüllung insgesamt und damit für ein völkerrechtskonformes Handeln der Schweiz.