Die Bestimmung der genauen Reichweite der in Frage stehenden Pflichten ist dabei zumeist schwierig und kann hier nicht im Detail erfolgen. Diese Schwierigkeit hängt damit zusammen, dass die einschlägigen völker- und europarechtlichen Vertragswerke in der Regel keine ausdrücklichen Bestimmungen zu den Abwehr- und Schutzpflichten enthalten. Vielmehr ist es häufig ihr gesamter Sinn und Zweck, aus dem die Anforderungen an polizeiliche und militärische Kapazitäten – einschliesslich Zielen, Strategie, Führung, nachrichtendienstlichen Strukturen sowie technisch-logistischen und personellen Ressourcen – entstehen.