Die Darstellung erhebt keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit; sie soll lediglich den Blick dafür schärfen, dass über die aus dem Recht der internationalen Friedensordnung einschliesslich dem Neutralitätsrecht und aus dem internationalen Menschenrechtsschutz abgeleiteten Pflichten hinaus weitere spezielle völker- und europarechtlich begründete Abwehr- und Schutzpflichten bestehen, die auf sehr unterschiedlichen und verstreuten Rechtsquellen basieren. Die Bestimmung der genauen Reichweite der in Frage stehenden Pflichten ist dabei zumeist schwierig und kann hier nicht im Detail erfolgen.