58 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BV (Kriegsverhinderung; Unterstützung der zivilen Behörden bei schwerwiegenden Bedrohungen und anderen ausserordentlichen Lagen). Im Wesentlichen lassen sich drei Themenfelder ausmachen, in denen solche speziellen Abwehr- und Schutzpflichten bestehen. Dabei handelt es sich erstens um die Verhinderung von Krieg und die Nichtverbreitung gefährlicher Waffen, zweitens um den Umgang mit völkerrechtlichen Verbrechen sowie drittens um den Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (im Sinne schwerster Kriminalität, welche geeignet ist, die in Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV genannten ausserordentlichen Lagen bzw.