Über die bereits diskutierten völkerrechtlich begründeten Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit der Schweiz hinaus bestehen verschiedene weitere spezielle Abwehr- und Schutzpflichten, die in der Einbindung der Schweiz in das engmaschige Netz völkervertraglicher (bilateraler und multilateraler) 282 sowie europarechtlicher Sicherheitskooperationen begründet liegen. Diese Pflichten können polizeiliche Kompetenzen (Ordnungs- und Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei) genauso tangieren wie militärische Aufgaben im Sinne des Art. 58 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BV (Kriegsverhinderung;