Die Kantone haften nach geltendem Recht nur für Schädigungen von Eigentum des Bundes; das Bundesrecht muss die Lücke in Bezug auf die Haftung in völkerrechtlichen Schadensfällen schliessen. Dass die Kantone für die besonderen Schutzaufgaben zu wenig Polizeipersonal anstellen und einsetzen, dem müsste der Bund angesichts seiner völkerrechtlichen Verantwortlichkeit mit Massnahmen und Auflagen der Bundesaufsicht entgegentreten. Der bundesverfassungs- und völkerrechtlich höchst fragwürdige, zum Teil langfristige Einsatz von Armeetruppen, kann das Defizit einzelner Kantone in der Erfüllung ihrer Verfassungsaufgaben bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht heilen.