Die Koordination mit den Kantonen und die Abgeltung von deren Leis- 280 tungen werden nur angesprochen. Eine Haftung der Kantone für Schäden aus Sicherheitsfehlern gegenüber Botschaften und internationalen Organisationen gibt es selbstverständlich im kantonalen Staatshaftungsrecht, aber es gibt keine bundesgesetzliche Haftung der Kantone gegenüber dem Bund, wenn die Schweiz wegen Schäden aus Sicherheitsfehlern völkerrechtlich verantwortlich wird. 281 Die Kantone haften nach geltendem Recht nur für Schädigungen von Eigentum des Bundes;