43a BV nicht dahin verstanden werden darf, dass Personalmangel in den Kantonen den dauernden Einsatz von Armeeangehörigen rechtfertigen liesse sowie dass das Völkerrecht in den Menschenrechtsgarantien gegen die Zwangsarbeit dem Einsatz von Militärdienstpflichtigen zu nicht 277 militärischen Zwecken Grenzen setzt. Ein länger dauernder Einsatz von Truppen für Bewachungsund Kontrollaufgaben vor Gebäuden bei normaler Sicherheitslage, anstelle der zuständigen kantona- 278 len Polizei, ist unter den geltenden Verfassungs- und Völkerrechtsvorgaben nicht zulässig.