Dabei wird nicht beachtet, dass die Bundesverfassung der Assistenzdient in Art. 58 Abs. 2 Satz 2 nur in ausserordentlichen Lagen und nur subsidiär zulässt, dass das 2004 verstärkte Subsidiaritätsprinzip von Art. 43a BV nicht dahin verstanden werden darf, dass Personalmangel in den Kantonen den dauernden Einsatz von Armeeangehörigen rechtfertigen liesse sowie dass das Völkerrecht in den Menschenrechtsgarantien gegen die Zwangsarbeit dem Einsatz von Militärdienstpflichtigen zu nicht 277 militärischen Zwecken Grenzen setzt.