Allerdings kann auch das EDA nach Art. 20 Bst. f GSG zusätzliche Schutzmassnahmen anordnen, welche der Bundessicherheitsdienst an die betroffenen 272 kantonalen Polizeidienste weiterleiten muss. Schliesslich kann der Bundesrat auch exekutive Massnahmen vorsehen und Polizei des Bundes und/oder Truppen im Assistenzdienst auf Begehren von kantonalen Regierungen oder eines oder mehrerer Departemente u.a. zum Konferenzschutz, Personenschutz, Begleitschutz oder Objektschutz einsetzen (Art. 2 und 3 Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen 273 [VSPS] vom 3. September 1997).