Auf der Grundlage der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse soll er "vorbeugende Massnahmen zum Schutz (…) der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der zuständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen" treffen (Art. 2 Abs. 4 Bst. d BWIS). Zudem 270 verlangt Art. 5 Abs. 1 Bst. b BWIS , dass der Bundesrat "ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen und der nach Art. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen Begünstigten erlässt". Dieses Leitbild liegt allerdings noch nicht vor.