Die Zurückhaltung des Bundes bei Anordnungen zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung für und um internationale Institutionen ist nicht zuletzt auch sachlich geboten, weil die Sicherheit im kantonalen Raum koordiniert und ganzheitlich realisiert werden muss. Der Bund seinerseits hat aber in jedem Fall nachrichtendienstliche Pflichten nach dem Bundesgesetz 269 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997. Auf der Grundlage der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse soll er "vorbeugende Massnahmen zum Schutz (…)