Dem Bund fehlen schon weitgehend die polizeilichen Kompetenzen und Mittel. Er muss sich schon aufgrund der Bund 268 und Kantone gegenseitig bindenden Bundestreue föderal zurückhalten , und das bundesstaatliche Subsidiaritätsprinzip von Art. 5a und 43a BV ist auch in der landesinternen Umsetzung des Völkervertragsrechts massgeblich. Die Zurückhaltung des Bundes bei Anordnungen zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung für und um internationale Institutionen ist nicht zuletzt auch sachlich geboten, weil die Sicherheit im kantonalen Raum koordiniert und ganzheitlich realisiert werden muss.