Entsprechend wichtig ist, wie die Umsetzung geregelt ist und gehandhabt wird. Die völkerrechtliche 266 Verantwortung für die Erfüllung der oben beschriebenen Verpflichtungen hat der Bund. Die Zuständigkeit für die erforderlichen Massnahmen der öffentlichen Sicherheit obliegt allerdings nach Art. 57 267 Abs. 2 BV primär den Kantonen, insbesondere den Kantonen Bern und Genf. Dem Bund fehlen schon weitgehend die polizeilichen Kompetenzen und Mittel.