Deutlich wahrnehmbar ist in diesem Zusammenhang ein erhöhtes Schutzbedürfnis seitens einer Reihe von ständigen Vertretungen ausländischer Staaten bei den internationalen Organisationen in Genf, das diese gegenüber der Schweiz 263 auch artikulieren. Im Sinne ihrer besonderen völkerrechtlichen Schutzpflichten kann sich die Schweiz solchen Forderungen kaum entziehen, solange die Forderungen nach verstärktem Schutz nicht offensichtlich unbegründet sind. Die Schweiz wird auch in Zukunft völkerrechtlich verpflichtet sein, ganz erhebliche Sicherheitsmittel zum Schutz völkerrechtlich geschützter Personen und Gebäu- 264 de bereitzustellen.